Gesetzliche
Grundlagen
Einführung
Nachstehend werden die wichtigsten
gesetzlichen Bestimmungen aufgeführt, welche die Organisation, die Aufgaben, die
Zuständigkeiten, und die Finanzierung des Nationalen Versicherungsbüro Schweiz
(NVB) regeln.
Organisation
Die in
der Schweiz zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen
Versicherungseinrichtungen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale
Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat (Art. 74 Abs. 1 SVG).
Die Mitgliedschaft beim NVB ist eine Bedingung für die Bewilligung zum
Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung durch die Eidgenössische
Finanzmarktaufsicht FINMA (Art. 13 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes VAG).
Gemäss Art. 1 des
Notenaustausches vom 3. November 2003 zwischen der Schweiz und Liechtenstein
über die Schadendeckung bei Strassenverkehrsunfällen werden die Aufgaben des
liechtensteinischen Nationalen Versicherungsbüros durch das schweizerische NVB
wahrgenommen.
Aufgaben
Das NVB
deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und
Anhänger in der Schweiz (sowie in Liechtenstein, vgl. oben) verursacht werden,
soweit nach dem SVG eine Versicherungspflicht besteht (Art. 74 Abs. 2 lit. a
SVG).
Ferner koordiniert das NVB den Abschluss von
Grenzversicherungen für in die Schweiz und Liechtenstein einreisende
Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen
(Art. 74 Abs. 2 lit. c
SVG).
Gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. b SVG
i.V. mit Art. 79a SVG
betreibt das NVB zudem die Nationale Auskunftsstelle, welche Geschädigten und
Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte erteilt, damit sie
Schadenersatzansprüche geltend machen können. Diese letzte Aufgabe lässt sich in
die autonome Umsetzung der europäischen Motorfahrzeug-Haftpflichtrichtlinien
durch die Schweiz einordnen. Sie muss im breiteren Zusammenhang mit den
weiteren, von der Richtlinie vorgesehenen Verkehrsopferschutz-Massnahmen gesehen
werden, namentlich die Einführung einer dreimonatigen Regulierungsfrist für
Forderungen aus Verkehrsunfällen, die Einsetzung von
Schadenregulierungsbeauftragten sowie der Zugang zu einer Entschädigungsstelle
bei Verzug in der Regulierung (Art. 79b-d SVG). Da die
Schweiz weder Mitglied der EU noch des EWR ist, kommen diese Bestimmungen im
internationalen Verhältnis allerdings nicht zum Zuge (fehlende Reziprozität im
Sinne von Art. 79e
SVG). Um dem zumindest teilweise Abhilfe zu schaffen, hat das NVB mit den
zuständigen Versicherungsverbänden des EWR und Kroatiens sog.
Besucherschutzabkommen abgeschlossen (vgl. Näheres zum
Besucherschutz in der gleichnamigen Rubrik der vorliegenden Sektion).
Trägerschaft und
Zuständigkeiten
Gemäss Art. 76b Abs. 4 lit. a
SVG kann das NVB, welches die Rechtsform eines Vereins gemäss Art. 60 ff. ZGB eingenommen
hat, seine Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben
betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen.
Das NVB
hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und die operativen Vereinsaufgaben
einem geschäftsführenden Versicherer anvertraut. Seit der Gründung des NVB wird
diese Aufgabe von der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG
wahrgenommen.
Für die Deckung der Schadenfälle im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG
wird das NVB durch eine Mitgliedgesellschaft, den geschäftsführenden Versicherer
oder ein Schadenregulierungsunternehmen vertreten (Art. 41 Abs. 1 VVV).
Passivlegitimation
Auf Grund der vorerwähnten möglichen Vertretungsverhältnisse ist
besonders darauf zu achten, dass die Passivegitimation im Falle eines Prozesses
zur Geltendmachung eines Auspruchs aus einem Verkehrsunfall gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. a SVG
dem NVB zukommt (Art. 76b
Abs. 1 SVG). Mit anderen Worten muss eine allfällige Klage gegen das NVB,
und nicht dessen Vertreter (d.h. nicht die Zürich oder ein sonstiger Vertreter
wie eine andere Mitgliedsgesellschaft oder eine
Schadenregulierungsgesellschaft), gerichtet werden.
Gemäss Art. 38 der
Zivilprozessordnung (ZPO) ist neben dem Gericht am Unfallort oder am
Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei zusätzlich das Gericht am Ort einer
Zweigniederlassung des NVB zuständig. Der Sitz des NVB befindet sich am Sitz des
geschäftsführenden Versicherers in Zürich. Zusätzlich verfügt das NVB über im
Handelsregister eingetragene Zweigniederlassungen in Lausanne und Lugano. Gemäss
dem oben erwähnten Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein sind
für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein neben dem Gericht am Unfallort auch
die Gerichte am liechtensteinischen Wohnsitz der klagenden Partei sowie am Sitz
oder Ort einer Zweigniederlassung des NVB zuständig.
Finanzierung
Gemäss Art. 76a SVG wird das
NVB zur Deckung dessen Aufwandes durch Beiträge der Motorfahrzeughalter
finanziert. Das NVB bestimmt die Höhe dieses Beitrags, der durch die
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) genehmigt werden muss. Der Beitrag
wird durch die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer gleichzeitig mit der Prämie
erhoben.


