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Internationale Garantiefonds-Abkommen (Zürcher II Abkommen)

In Zusammenarbeit mit dem Comité Européen des Assurances (CEA) und den Bundesbehörden hat der NGF mit den Garantiefonds der EWR-Mitgliedstaaten und Kroatien ein Abkommen zum verbesserten Schutz von Geschädigten innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz - das Zürcher Garantiefondsabkommen - abgeschlossen. Dieses Abkommen gewährleistet, dass Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein bei Unfällen mit unbekannten oder nicht versicherten Motorfahrzeugen in allen Mitgliedstaaten des EWR und Kroatien nach den gleichen Vorschriften behandelt werden, die auch für die Einwohner des jeweiligen Staates gelten. Staatsangehörige und Wohnsitzberechtigte der EWR-Staaten und Kroatien haben durch das Abkommen in der Schweiz den gleichen Anspruch gegenüber dem NGF wie Schweizer.

Das Abkommen gilt zwischen folgenden Staaten:

A, B, BG, CY, CZ, D, DK, E, EST, F, FIN, GB, GR, H, HR, I, IRL, IS, L, LT, LV, M, N, NL, P, PL, RO, S, SK, SLO




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