Örtlicher Geltungsbereich der
Grünen Karte
1. Allgemeine
Bemerkungen
Die Grüne Karte ist mit einem Feld versehen, in dem
verschiedene Länderkürzel aufgeführt sind. Abgebildet werden ausschliesslich die
Kürzel von Staaten, deren Versicherungsbüros Mitglied des Grüne Karte-Systems
sind. Dieses Feld bildet den gesamten örtlichen Geltungsbereich der Grünen Karte
ab.
Dem herausgebenden Versicherer steht es mit einer Ausnahme (vgl.
unten) frei, einzelne Staaten von der Deckung auszunehmen. Der Versicherer
schliesst das Gebiet eines Staates von der Deckung aus, indem er dessen Kürzel
streicht. Vor einer Reise ins Ausland muss deswegen immer geprüft werden, ob
das Kürzel des bereisten Staates auf der Grünen Karte aufgeführt und nicht
durchgestrichen wurde.
Schweizerischen Versicherungsgesellschaften
ist es jedoch verwehrt, das Gebiet von Staaten des Kennzeichenabkommens von der
Deckung auszunehmen und auf der Grünen Karte zu streichen. Tatsächlich verlangt
das schweizerische Gesetz von den Versicherern, Deckung für all diese Staaten
vorzusehen (Art. 63 Abs.
2 SVG). Zu den Staaten des Kennzeichenabkommens gehören die
EU/EWR-Mitgliedsstaaten sowie Andorra, Kroatien, Serbien und die Schweiz. Die praktische
Relevanz des Verbots der Streichung dieser Staaten auf der Grünen Karte ist
jedoch heutzutage nur noch von untergeordneter Bedeutung, bescheinigt doch
bereits das von diesen Staaten herausgegebene Kennzeichen bei der Einreise in
das Gebiet eines jeweiligen anderen Kennzeichenabkommenstaates, dass das
Fahrzeug über eine ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung verfügt.
2. Spezielle Bemerkungen zum
Gültigkeitsbereich der Grünen Karte
2.1.
Kosovo
Die Grüne Karte gewährt keine Deckung für das Gebiet
von Kosovo. Bei der Einreise in den Kosovo verlangen die örtlichen
Behörden den Abschluss einer Grenzversicherung. Das Umgekehrte gilt auch für in
Kosovo immatrikulierte Fahrzeuge. Diese müssen bei der Einreise in die Länder
des Grünen Karte-Systems oder in das EU/EWR-Territorium ebenfalls eine
Grenzversicherung abschliessen.
Eine Grundvoraussetzung, die erfüllt werden müsste, um künftig
eine Grüne Karte-Deckung für dieses Gebiet in Betracht ziehen zu können, wäre
die Zugehörigkeit eines - noch zu gründenden - Versicherungsbüros Kosovo zum
Grüne Karte-System. Dies müsste mittels Beitritt zum Council of Bureaux (CoB)
erfolgen. Die Statuten des CoB sehen jedoch vor, dass als Mitglieder
ausschliesslich Büros aus Staaten zugelassen werden, die der UNO angehören. Die
Unabhängigkeitserklärung des Kosovo erfüllt diese Bedingung für sich alleine
genommen nicht. Bevor die UNO den Kosovo als Mitglied aufnehmen kann, muss die
Mehrheit der Staaten der internationalen Gemeinschaft dessen Unabhängigkeit
anerkennen. Das Gebiet des Kosovo bleibt folglich vorerst ausserhalb des örtlichen
Geltungsbereichs des Grüne Karte-Systems. Daher ist die Grüne Karte für den
Kosovo nicht gültig.
Wir bitten Sie zu
beachten, dass weder Ihr Versicherer in der Schweiz noch das Nationale
Versicherungsbüro Schweiz (NVB) für die Entgegennahme von
Rückerstattungsbegehren für bei der Einreise in den Kosovo abgeschlossene
Grenzversicherungen zuständig sind. Auskunftsgesuche und Rückerstattungsbegehren
zu Grenzversicherungen, die in Kosovo abgeschlossen wurden, können beim
Versicherungsverband Kosovo eingereicht werden:
Shoqata e
Sigurimeve të Kosovës
Insurance Association of Kosova
Nr 98,
Enver Maloku Street
Sunny Hill
Prishtina
Kosova 10000
Office: +381 38 245
110
Fax: +381 38 245 110
Email : info@iak-ks.com
Internet: http://www.iak-ks.com/
Grenzversicherung: http://www.iak-ks.com/Publications.html
Schadenmeldung: http://www.iak-ks.com/CIU.html
2.2. Serbien (Länderkürzel SRB)
Das Kürzel SRB auf der Grünen Karte gilt für Serbien. Am 27.5.2011 wurde das Versicherungsbüro Serbiens in den Kreis der Unterzeichner des Multilateralen Abkommens (Kennzeichenabkommen) aufgenommen. Diese Aufnahme wird ihre Wirkungen am 1.1.2012 entfalten. Ab diesem Zeitpunkt werden Lenker von Motorfahrzeugen, welche mit Kontrollschildern aus einem Staat versehen sind, dessen Versicherungsbüro dem Multilateralen Abkommen beigetreten ist (d.h. sämtliche EWR-Staaten, Andorra, Kroatien und die Schweiz), bei der Einreise nach Serbien keine Grüne Karte mehr vorweisen müssen. Dies wird umgekehrt auch für serbische Fahrzeuge bei der Einreise in das Gebiet des Kennzeichenabkommens gelten.
Für die Schweizer Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer hat der Beitritt Serbiens zum Multilateralen Abkommen eine Erweiterung des obligatorischen Deckungsbereiches von Art. 63 Abs. 2 SVG zur Folge. Tatsächlich sieht diese Bestimmung vor, dass die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung die Haftpflicht des Halters und der Personen, für die er verantwortlich ist, zumindest in jenen Staaten deckt, in denen das schweizerische Kontrollschild als Versicherungsnachweis gilt. Der örtliche Geltungsbereich der obligatorischen Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung wird sich folglich ab 1.1.2012 auch auf das Staatsgebiet Serbiens erstrecken. Abweichende Versicherungsbedingungen sind ungültig.
2.3. Montenegro (Länderkürzel MNE)
An der Generalversammlung des Council of Bureaux vom 27./28.5.2011 in Dubrovnik wurde das Versicherungsbüro Montenegros (Association National Bureau of Montenegro Insurers) mit Wirkung ab 1.1.2012 als 46. Mitglied des Council of Bureaux aufgenommen. Die Aufnahme des montenegrinischen Büros stellt eine direkte Konsequenz des Beitritts des serbischen Büros zum Multilateralen Abkommen dar. Ab 1.1.2012 wird das bislang ebenfalls für Montenegro zuständige serbische Büro seine Kompetenzen für das Gebiet Montenegros an das neue Versicherungsbüro abgeben. Ab diesem Zeitpunkt wird der Nachweis einer ausreichenden Grüne Karte-Deckung für Montenegro davon abhängen, dass bei der Einreise eine Grüne Karte mit einem nicht durchgestrichenen Kürzel für Montenegro (MNE) vorgewiesen werden kann (Übergangsregelung vorbehalten; vgl. auch unten).
Das Kürzel MNE muss ab 1.1.2012 - und spätestens nach Ablauf einer Übergangsfrist von 2 Jahren - zwingend auf den durch die schweizerischen und liechtensteinischen Gesellschaften abgegebenen Grünen Karten aufgeführt werden. Zusätzlich muss die Grüne Karte neu auch die genaue Bezeichnung und die Adresse des montenegrinischen Büros auf der Rückseite enthalten. Im Falle, dass keine Deckung für Montenegro gewährt werden soll, muss das Kürzel MNE durch die herausgebende Versicherungsgesellschaft gestrichen werden. Gewähren die anwendbaren AVB keine Deckung für Montenegro, wird aber das Kürzel bei der Abgabe an den Versicherungsnehmer dennoch nicht durchgestrichen, muss im Schadenfall sowohl im Verhältnis zu den Geschädigten als auch zu den Versicherungsbüros trotzdem volle Deckung nach den Bestimmungen des Grüne Karte-Systems gewährt werden.
Ihrerseits wird die neue, durch die Versicherungsgesellschaften Montenegros herauszugebende Grüne Karte ein Kürzel CH für die Schweiz und Liechtenstein beinhalten müssen. Dieses kann nur zusammen mit dem gesamten EWR-Feld gestrichen werden. Tatsächlich gilt der EWR (das Gebiet der Schweiz wird aufgrund dessen geographischen Lage und der Zuständigkeit dessen Versicherungsbüros für Liechtenstein diesem Raum zugerechnet) gemäss europäischem Motorfahrzeug-Richtlinienrecht als einheitlicher Versicherungsraum.
Wichtige Übergangsbestimmung: Bisherige Grüne Karten, auf welchen das Kürzel MNE nicht aufgeführt ist, und auf welchen das Kürzel SRB nicht durchgestrichen wurde, geben auch nach dem 1.1.2012 und bis zum Ablauf der darauf aufgeführten Gültigkeitsdauer Deckung für Montenegro.
2.4. Fürstentum Liechtenstein
Das Kürzel CH deckt sowohl das Gebiet der Schweiz als auch jenes von Liechtenstein ab. Das schweizerische
Büro nimmt die Funktion des liechtensteinischen Büros wahr. Im Rahmen des
Systems der internationalen Versicherungskarte wird kein Unterschied zwischen
dem Gebiet der Schweiz und jenem des Fürstentums Liechtenstein gemacht.
Mit
einer gültigen Grünen Karte, die von einem schweizerischen oder einem
liechtensteinischen Versicherer für ein in der Schweiz oder in Liechtenstein
immatrikuliertes Fahrzeug abgegeben wurde, besteht folglich in den Staaten des
Grüne Karte-Systems - sofern der bereiste Staat auf der Karte aufgeführt und
dessen Kürzel nicht durchgestrichen ist - im Falle eines Unfalls eine
Haftpflichtversicherungsdeckung. Das Gleiche gilt für die Länder des sog.
Kennzeichenabkommens: Wird ein derartiges Land bereist, so bestätigt das
schweizerische oder liechtensteinische Kennzeichen des Fahrzeuges die
ausreichende Haftpflichtversicherungsdeckung. In diesem Sinne garantiert das
Nationale Versicherungsbüro Schweiz jene Schäden, die durch schweizerische und
liechtensteinische Fahrzeuge in Ländern des Systems der internationalen
Versicherungskarte verursacht werden.
Fazit: Die Schweiz und
Liechtenstein werden im Rahmen der Grünen Karte als ein einziges Gebiet
angesehen. Mit dem Kürzel CH sind die Gebiete und Fahrzeuge der Schweiz und
Liechtenstein gedeckt.
2.5. Aufnahme
Russlands (RUS) in das Grüne Karte-System per 1.1.2009:
Am
1.1.2009 wurde das Versicherungsbüro Russlands RAMI Mitglied des Grüne Karte-Systems. Seither können Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherer der
Schweiz und Liechtenstein mit der Grünen Karte Deckung für Russland gewähren. Umgekehrt können Grüne Karten aus
Russland die Schweiz und Liechtenstein decken. Seit dem 1.1.2011 müssen die schweizerischen Versicherungsgesellschaften das Kürzel von Russland (RUS) zwingend auf ihren Grünen Karten aufführen. Allerdings bleiben sie frei darüber zu entscheiden, ob sie für dieses Gebiet Deckung gewähren wollen oder nicht. Der herausgebende Versicherer kann die Deckung ausschliessen, indem er das Kürzel RUS streicht.


